Allgemeine Verkaufsbedingungen

Gültig ab 17. März 2017

I. Allgemeines / Geltungsbereich der AGB
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma POLI-TAPE. Sie gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen gleichartigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Durch Auftragserteilung oder spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als anerkannt.

2. Gegenbestätigungen unter Hinweis auf eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden hiermit widersprochen. Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden somit selbst bei deren Kenntnisnahme nicht Vertragsbestandteil, sondern nur dann, wenn ihre Geltung ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

 

II. Angebot und Vertragsschluss

1. Sämtliche Angebote von POLI-TAPE sind freibleibend und unverbindlich. Technische Änderungen bleiben im Rahmen des Angemessenen vorbehalten. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und alle sonstigen Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Verkaufsangestellte der Firma POLI-TAPE sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Käufer verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen.

3. POLI-TAPE ist berechtigt, dass in der Bestellung liegende Angebot innerhalb von [ … 30 … ] Tagen schriftlich, fernschriftlich oder durch Auslieferung der Ware anzunehmen. Bestellt der Käufer Ware auf elektronischem Wege, wird POLI-TAPE den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.

4. Bei Bestellung auf elektronischem Wege wird der Vertragstext gespeichert und dem Käufer auf Verlangen mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen per E-Mail oder auf dem Postweg zugesandt.

5. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstlieferung der Zulieferer von POLI-TAPE, es sei denn, dass POLI-TAPE die Nichtlieferung durch den Zulieferer zu vertreten hat. Über die Nichtverfügbarkeit der Leistung wird POLI-TAPE den Käufer unverzüglich informieren. Etwaig bereits erbrachte Leistungen des Käufers werden in diesem Falle unverzüglich zurückerstattet.

 

III. Preise

1. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk Remagen, einschließlich handelsüblicher Verpackung zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, welche in der Regel gesondert ausgewiesen wird.

2. Soweit nicht anders vereinbart, hält sich POLI-TAPE an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab dem Datum des Angebotes gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise.

3. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

 

IV. Verpackung, Versand und Gefahrübergang

1. Jede Versendung der Erzeugnisse der Firma POLI-TAPE erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf Gefahr des Käufers. Soweit nicht anders vereinbart, stehen Art und Weise des Versands sowie der Verpackung im Ermessen der Firma POLI-TAPE. Eine Haftung für Transportschäden, die nicht durch POLI-TAPE zu vertreten sind, besteht nicht. Die Kosten für vom Käufer gewünschter Express- oder Eilgutsendungen sind im vollen Umfang vom Käufer zu tragen.

2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe an den Käufer, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder an die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über.

3. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der schriftlichen Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

4. Soweit eine frachtfreie Lieferung zwischen den Vertragsparteien vereinbart worden ist, trägt POLI-TAPE lediglich die Transportkosten zum benannten Bestimmungort. Eine Veränderung der Gefahrtragung gemäß vorstehenden Ziffern 2. und 3. ist hiermit nicht verbunden.

 

V. Liefer- und Leistungszeit

1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Wetterkatastrophen oder anderen unvorhergesehenen und unverschuldeten Umständen und aufgrund von Ereignissen, die POLI-TAPE die Lieferungen nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Energie- oder Rohstoffmangel, Betriebsstörungen, hat POLI-TAPE auch bei verbindlich vereinbarten Fristen nicht zu vertreten, auch wenn sie bei Lieferanten von POLI-TAPE oder deren Unterlieferanten eintreten. POLI-TAPE ist in diesen Fällen berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung, zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

3. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Zeit oder wird POLI-TAPE von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich POLI-TAPE nur berufen, wenn sie den Käufer über die Umstände und die voraussichtliche Dauer der Verhinderung unverzüglich benachrichtigt.

4. POLI-TAPE ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Käufer nicht von Interesse oder diesem nicht zumutbar.

5. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen von POLI-TAPE setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.

 

VI. Eigentumsvorbehalt

1. POLI-TAPE behält sich das Eigentum an sämtlicher Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich etwaiger Nebenforderungen vor. Bei Verträgen aus laufender Geschäftsbeziehung gilt der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Begleichung aller hieraus resultierenden Forderungen.

2. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unentgeltlich pfleglich zu behandeln, insbesondere nach den Vorgaben von POLI-TAPE zu lagern und aufzubewahren.

3. Der Käufer ist verpflichtet, POLI-TAPE im Falle einer Pfändung oder eines sonstigen Zugriffs Dritter auf die Ware zu informieren und etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Eine Informationspflicht besteht auch, wenn die Ware den Besitzer wechselt oder der Käufer seinen Geschäftsort ändert.

4. Bei Zuwiderhandlungen gegen die vorgenannten Bestimmungen ist POLI-TAPE berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Waren heraus zu verlangen.

5. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt POLI-TAPE bereits jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung oder einer sonstigen Verfügung zustehenden Forderungen ab. POLI-TAPE nimmt die Abtretung ausdrücklich an. Nach der Abtretung ist der Käufer widerruflich zur Einziehung der Forderung berechtigt. POLI-TAPE behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder in Zahlungsverzug gerät. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Käufer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für POLI-TAPE. Erfolgt eine Verarbeitung mit POLI-TAPE nicht gehörenden Gegenständen, so erwirbt POLI-TAPE an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von ihnen gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, POLI-TAPE nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.

 

VII. Zahlungsbedingungen

1. Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen der POLI-TAPE binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. POLI-TAPE ist trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers berechtigt, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und/oder Zinsen entstanden, so ist POLI-TAPE berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderungen anzurechnen. POLI-TAPE wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. 

2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn POLI-TAPE über den Betrag verfügen kann. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber unter dem Vorbehalt der Einlösung und ohne Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorlage und Protesterhebung angenommen. Hieraus entstehende Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

3. Gerät der Käufer in Verzug, so ist die Geldschuld während des Verzugs mit dem gesetzlichen Verzugszinssatz oder, soweit dies von POLI-TAPE nachgewiesen wird, in tatsächlicher Höhe, zu verzinsen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch POLI-TAPE bleibt vorbehalten.

4. Wenn POLI-TAPE Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage zu stellen, insbesondere wenn ein Scheck nicht eingelöst wird, der Käufer seine Zahlungen einstellt oder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Käufers beantragt wird, so ist POLI-TAPE berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. POLI-TAPE ist in diesen Fällen außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

5. Gegenüber Forderungen von POLI-TAPE kann der Käufer allein mit durch POLI-TAPE unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Die Ausübung eines Leistungsverweigerungsrechtes oder eines Zurückbehaltungsrechtes hinsichtlich der Kaufpreiszahlung bzw. der Vergütung ist ausgeschlossen.

 

VIII. Rechte wegen Mängeln, Gewährleistung

1. POLI-TAPE gewährleistet, dass ihre Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. POLI-TAPE übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der von POLI-TAPE herausgegebenen Informationsschriften, technische Datenblätter oder Prospekte, Gebrauchsanweisungen oder Kundenberatung. Eine Gewähr für die Eignung der Erzeugnisse von POLI-TAPE für den vom Käufer beabsichtigten Verwendungszweck wird nicht übernommen. Der Käufer hat besondere Verarbeitungsrichtlinien der POLI-TAPE zu befolgen; anderenfalls ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Gebrauchsanweisungen, Empfehlungen sowie die Vorschläge der Anwendungstechniker von POLI-TAPE werden nach bestem Wissen aufgrund der Erfahrungen in der Praxis gegeben. Sie befreien den Käufer nicht von eigenen Versuchen und Prüfungen.

2. Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt auf Mängel und Vollständigkeit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel müssen POLI-TAPE unverzüglich nach Empfang der Ware unter Hinzufügung der Angaben auf dem Etikett, insbesondere der Chargennummer, schriftlich angezeigt werden; zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige in gleicher Weise unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden (§ 377 HGB). Anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Maßgeblich zur Fristwahrung ist der rechtzeitige Zugang der Mängelrüge bei POLI-TAPE. Außendienstmitarbeiter sind zur Entgegennahme von Mängelrügen nicht berechtigt. Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

3. Vorstehende Ziffer 2. gilt sinngemäß auch für Mehr- und Aliudlieferungen. Wird eine Mehr- oder Aliudlieferung nicht unverzüglich nach Erhalt der Ware bzw. unverzüglich nach deren Entdecken gerügt, gilt die Mehr- bzw. Aliudlieferung als genehmigt und kann durch POLI-TAPE gemäß der zum Tag der Lieferung jeweils gültigen Preisliste nachberechnet werden.

4. Nimmt der Käufer eine mangelhafte Ware in Kenntnis des Mangels an, so stehen ihm Mängelgewährleistungsrechte allein nach Maßgabe des § 442 BGB zu.

5. Transportschäden sind unverzüglich nach Erhalt der Ware dem zuständigen Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt anzuzeigen.

6. Im Übrigen leistet POLI-TAPE für berechtigte, fristgerecht angezeigte Mängel der Ware zunächst nach Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Nachlieferung. In diesem Fall trägt POLI-TAPE die Aufwendungen, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlich sind, soweit sie angemessenen Kostensätzen entsprechen.

7. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder lehnt POLI-TAPE diese ernsthaft und endgültig ab, kann der Käufer grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln oder einer unwesentlichen Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit, steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

8. Wählt der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

9. Rücksendungen von Waren bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Für nicht vereinbarte Rücksendungen wird keine Gewähr übernommen. Transportkosten und Verpackung gehen zu Lasten des Käufers.

10. Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Käufer, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn POLI-TAPE die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.

11. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Käufer POLI-TAPE den Mangel nicht rechtzeitig schriftlich angezeigt hat (Ziffer 2. dieser Bestimmung).

12. Die Ansprüche des Käufers auf Gewährleistung verjähren spätestens 6 Monate nach einer begründeten Zurückweisung der Mängel durch POLI-TAPE.

 

IX. Haftung, Haftungsausschluss

1. Die Haftung von POLI-TAPE ist auf vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen beschränkt. Dies gilt auch bei Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von POLI-TAPE.

2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht die Ansprüche des Käufers aus POLI-TAPE zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder Verlust des Lebens des Käufers sowie bei leicht fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Pflichten.

3. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit POLI-TAPE grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle von POLI-TAPE zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder Verlust des Lebens.

4. Schadensersatzansprüche auf Grund fehlerhafter Angaben in Katalogen, Preislisten oder Ähnlichem sind ausgeschlossen. Werden POLI-TAPE solche fehlerhaften Angaben bekannt, werden wir den Käufer vor Ausführung der Bestellung auf diese hinweisen.

5. Die Schadensersatzhaftung von POLI-TAPE ist auf den typischen Schaden begrenzt, der bei Vertragsschluss auf Grund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände vorhersehbar war. Ausgeschlossen sind in diesem Zusammenhang insbesondere entgangener Gewinn, mittelbare sowie Mangelfolgeschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegenüber dem Käufer.

6. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten entsprechend für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB).

7. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstigen Ansprüchen aus Produzentenhaftung bleibt von diesen Regelungen unberührt.

8. Mit vorstehenden Regelungen ist keine Veränderung der Beweislastverteilung verbunden.

 

X. Schlussbestimmungen

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

2. Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichen Sondervermögens, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz von POLI-TAPE. Dasselbe gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. POLI-TAPE behält sich vor, am Geschäftssitz des Käufers Klage zu erheben.

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